Raus in die Natur. Rein ins Erlebnis

Satzung

§1

Name, Sitz

Der am 25.10.1890 gegründete Verein trägt den Namen „Sauerländischer Gebirgsverein“, Abteilung Witten e.V. abgekürzt „SGV-Witten“ und gehört als Abteilung dem Bezirk –„Dortmund-Ardey“ und dem „Sauerländischen Gebirgsverein e.V (abgekürzt SGV-Gesamtverein“) mit Sitz in Arnsberg an.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum eingetragen, und trägt den Zusatz „e.V.“.

 

§2

Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammen-wirken mit den Bezirken und dem Gesamtverein:

  1. Der Verein pflegt und fördert das Wandern sowie den naturnahen und naturverträglichen Sport.
  2. Im Einvernehmen mit der Landesregierung NRW und den zuständigen Behörden konzipiert und markiert der Verein die Wanderwege innerhalb des Vereinsgebietes
  3. Der Verein betreibt aktive Heimat- und Brauchtumspflege und trägt dazu bei, dass      die Natur in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit als Lebensgrundlage und     Erholungsraum nachhaltig gesichert wird. Die Mitglieder setzen sich deshalb für die        Verwirklichung von Natur- und Umweltschutz und für eine aktive Landschaftspflege     und vorausschauende Landschaftsplanung ein.

 

§3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei    ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen     Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Alle Tätigkeiten im Verein erfolgen ehrenamtlich.

 

§4

Mitgliedschaft

 

  1. Begriff der Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person sowie rechtsfähige Personengruppe werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Konkret sind dies:

  • Erwachsene
  • Kinder unter 14 Jahren, sofern ein Elternteil bzw. Erziehungsberechtigter Mitglied          ist oder der Mitgliedschaft schriftlich zugestimmt hat,
  • Junge Menschen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
  • Außerordentliche Mitglieder wie Firmen, Körperschaften und Vereine.

Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich besonders um ihn verdient gemacht haben.

Der Verein steht allen Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion offen. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

Die Mitglieder des Vereins sind gleichzeitig Mitglieder des Bezirks „Dortmund-Ardey“ und des „SGV-Gesamtvereins“. Sie werden in den dortigen Gremien durch ihren Vorstand vertreten.

  1. Antrag auf Mitgliedschaft

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet.

Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Die Aufnahme erfolgt zum 01. des dem Aufnahmebeschluss folgenden Monats. Das neue Mitglied erhält einen Mitgliedausweis, die Satzung sowie das Vereinsabzeichen.

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken.

Bei Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied vom vollendeten 18. Lebensjahr an stimmberechtigt.

Der Verein erwartet von seinen Mitgliedern, dass sie

  • aktiv an der Vereinsarbeit mitwirken
  • sich mit den satzungsmäßigen Zielen identifizieren und diese auch nach außen vertreten,
  • sich in jeder Hinsicht zum Sauerländischen Gebirgsverein und zur Abteilung loyal verhalten und einsetzen,
  • sowie die Beiträge pünktlich zahlen.
  1. Mitgliedsbeitrag

Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben. Neumitglieder zahlen den Beitrag anteilig ab dem Monat der Aufnahme.

Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und im jeweils aktuellen Programmheft und auf der Vereins-Homepage veröffentlicht.

Beitragsarten können sein:

  • Beitrag für Vollmitglieder
  • Beitrag für Familien- und Partnermitglieder
  • Beitrag für juristische Personen
  • Kinder bis 14 Jahre sind beitragsfrei

Die Beitragsfälligkeit ist im Januar eines jeden Jahres. Die Beiträge werden jeweils per SEPA-Lastschrift bis zum 31.03. eingezogen.

Abzuführende Beiträge an den SGV-Gesamtverein und den Bezirk inklusive aller Versicherungen sind im Jahresbeitrag enthalten.

  1. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei juristischen Personen auch durch Auflösung.

Der Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten (bis 30. Sept.) jeweils zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlussbeschlusses an den geschäftsführenden Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

 

§5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand

 

§6

Mitgliederversammlung

Oberstes beschlussfassendes Gremium des Vereins ist die Mitgliederversammlung (MV).

Die MV wird vom Vorstand im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat durch Veröffentlichungen im Programmheft „Wittener SGV-Blätter“, in der ortsansässigen Presse sowie auf der Vereins-Homepage unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die MV ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die MV bestimmt die Richtung  der Vereinsarbeit. An die so vorgegebenen Richtlinien ist der Vorstand gebunden.

Zu den Aufgaben der MV gehören insbesondere:

  • Entgegennahme des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes mit der Jahresrechnung,
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse und der Kassenprüfer,
  • Beratung und Beschlussfassung über die auf der Tagesordnung stehenden Angelegenheiten, Anträge des Vorstandes und die der Mitglieder
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Festsetzung des Jahresbeitrages, der den für jedes Mitglied an den SGV- Gesamtverein und den Bezirk abzuführenden Betrag enthält,
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
  • Ehrung der Jubilare
  • Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung der Abteilung
  1. Anträge zur Mitgliederversammlung

Anträge und Ergänzungen von Mitgliedern zur Tagesordnung sind so früh wie möglich, spätestens jedoch bis vierzehn (14) Tage vor dem angesetzten Ver-

sammlungstermin schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

Die Ergänzungen sind zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die folgenden Punkte müssen bis spätestens 31.12. des Jahres dem GF Vorstand beantragt, und den Mitgliedern in der Einladung zur MV bekannt gegeben werden. Sie können mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mit-

glieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Verspätet eingegangene Anträge können erst auf der nächsten MV beschlossen werden.

  • Abwahl des Vorstands
  • Änderung der Beitragshöhe
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung oder Fusionierung des Vereins
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

Tagesordnungspunkt einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann nur der sein, der zu seiner Einberufung geführt hat und in der Einladung genannt wird.

  1. Wahlen

Die MV wählt den Vorsitzenden sowie die übrigen Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von 4 Jahren.  Jedes  zweite Jahr scheidet die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder aus, so dass zu diesen Funktionen Neuwahlen möglich sind. Damit soll die Kontinuität in der Vereinsführung gewährleistet werden. Soweit zur Erreichung dieses Zieles erforderlich, kann von der 4jährigen Wahlzeit im Einzelfall abgewichen werden.

Die MV wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

In allen oben genannten Fällen ist Wiederwahl zulässig.

Bei Wahlen oder Abstimmungen, die nach der Satzung vorzunehmen sind, werden die Stimmen durch Handzeichen offen abgegeben, sofern nicht die Wahl-/Abstimmungs-berechtigten auf Antrag mit einfacher Mehrheit eine geheime Stimmabgabe beschließen.

Soweit sich bei Wahlen mehr als ein Kandidat für eine Position zur Wahl/Verfügung stellt, ist die Abstimmung zur Besetzung dieser Position abweichend von der vorgenannten Regelung grundsätzlich geheim mittels Stimmzetteln durchzuführen.

Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet bei Abstimmungen oder Wahlen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag oder Antrag als abgelehnt.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied, unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, ausgeübt werden. Briefwahl ist nicht möglich.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  1. Protokoll / Teilnehmerliste

Über die MV ist eine Teilnehmerliste zu führen.

Über die MV ist eine Niederschrift als Ergebnisprotokoll anzufertigen, welche der/die Vorsitzende bzw. Versammlungsleiter/in und der/die Schriftführerin unterzeichnen.

 

§7

Vorstand

  1. Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand des Vereins besteht aus einem „Geschäftsführenden Vorstand“ und einem „Erweiterten Vorstand“.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

  1. Zusammensetzung des „Geschäftsführenden Vorstands“

Der Geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden,
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden ,
  • dem/der Kassenwart/in
  • dem/der Schriftführer/in
  1. Zusammensetzung des „Erweiterten Vorstands“

Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus:

  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • der Wanderwartin / dem Wanderwart
  • dem Wegwart/der Wegwartin
  • der Hüttenwartin /dem Hüttenwart
  • dem Pressewart / der Pressewartin
  • dem Beisitzer / der Beisitzerin
  • dem Fachwart/in für digitale Medien
  1. Aufgaben des Vorstandes

4.1 Aufgaben des „Geschäftsführenden Vorstands“

Dem „Geschäftsführenden Vorstand“ obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die ihm durch die Satzung oder MV zugewiesen sind:

  • Durchführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • Abfassen des Jahresberichts und Rechnungsabschlusses,
  • Vorbereiten, Einberufen und Leiten der Mitgliederversammlungen,
  • Erlass, Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen,
  • Aufnahme neuer Mitglieder
  • Kooperationen mit Nachbarvereinen und Institutionen,
  • Zusammenarbeit mit den benachbarten Abteilungen, dem Bezirksvorstand und dem Präsidium des SGV-Gesamtvereins, der dortigen Geschäftsstelle einschl. der       Vertretung eigener Vereinsinteressen in den dortigen Gremien.

Die Beschlüsse der MV sind für den Vorstand bindend.

Jeweils zwei Mitglieder des GF Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich im Sinne des §26Abs. 2 BGB gemeinsam.

Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in Mitgliederversammlungen und im Vorstand. Bei dessen Abwesenheit übernimmt diese Aufgabe der/die Stellver-tretende Vorsitzende.

4.2 Aufgaben des „Erweiterten Vorstandes“

Der „Erweiterte Vorstand“ berät und unterstützt den „Geschäftsführenden Vorstand“ in allen Fragen der Vorstands-/Vereinsarbeit.

  1. Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes

Ein Vorstandsmitglied kann insbesondere bei Vorliegen  eines wichtigen Grundes von seinem Amt zurücktreten. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorsitzenden bzw. an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an die Mitgliederversammlung zu richten.

Aus Gründen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung sollte der Rücktritt von Vorstandsmitgliedern zum Ende des Geschäftsjahres geschehen. Wo das nicht möglich ist, nimmt der Vorstand kommissarische Bestellungen mit Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung vor.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

  1. Fachwarte/innen

Alle Fachwarte/innen führen ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung dieser Satzungsregeln und der Vorgaben durch MV und Vorstand eigenständig durch. Sie sind mit ihrer Arbeit gegenüber dem Vorstand verantwortlich.

 

§8

Finanzen

  1. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Kassenwesen

Im Verein wird nur eine Kasse geführt, über die alle Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden. Alle Einnahmen und Ausgaben sind zeitnah und vollständig zu buchen. Die allgemeinen Buchungs-/ und Aufzeichnungsvorschriften sind zu beachten.

  1. Beiträge

Die Höhe der Beiträge für ihre Mitglieder setzt die MV jeweils für das folgende Geschäftsjahr fest.

  1. Rechnungslegung

Die Jahresabrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres ist vom Kassenwart rechtzeitig vor der MV des folgenden Jahres aufzustellen, von den Kassenprüfern zu prüfen und dem Vorstand vorlagereif zu übergeben.

Vom Vorstand werden der MV Jahresabrechnung und Prüfungsbericht zur Genehmigung vorgelegt.

  1. Kassenprüfung

Von der MV werden zwei Kassenprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem „Geschäftsführenden Vorstand“ angehören.

Die Jahresabrechnung und die Kasse werden einmal jährlich, ca. 14 Tage vor der MV, von den gewählten Kassenprüfern/innen geprüft und protokolliert. Die Vorstandsmitglieder sind ihnen zur Auskunft verpflichtet.

Beanstandungen der Prüfer können sich nur auf Richtigkeit der Belege und Buchungen, die Einhaltung des vom „Geschäftsführenden Vorstand“ genehmigten  Mittelverwendung für satzungskonforme Zwecke ergeben, nicht aber auf die Zweckmäßig- und Notwendigkeit dieser Ausgaben.

 

§9

Sonstiges

  1. Öffentlichkeitsarbeit

Träger für die Öffentlichkeitsarbeit im Verein sind der Vorsitzende, der Pressewart und der Fachwart für digitale Medien.  Veröffentlichungen erscheinen tagesaktuell auf der Homepage, in der örtlichen Presse sowie bei Bedarf in den halbjährlichen erscheinenden SGV-Blättern. Bei Bedarf erfolgen vom Vorstand festgelegte Aushänge.

Das für die Öffentlichkeitsarbeit benötigte Bild-Material wird dem Vorstand von den Mitgliedern zur Verfügung gestellt, soweit nicht von Mitgliedern des Vorstandes selbst gefertigt. Mit der Bereitstellung ist die Freigabe zur weiteren Verwendung für Vereinszwecke verbunden.

  1. Haftung

Der SGV-Gesamtverein hat eine Versicherung abgeschlossen. Genaueres ist den jeweils aktuellen Versicherungsbedingungen beim SGV Gesamtverein zu entnehmen.

Weiterhin gilt für Mitglieder und Gäste, dass eine Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf eigene Gefahr geschieht.

  1. Satzungsänderung

Die MV kann eine Änderung der Satzung durch mindestens 3/4 der stimm- berechtigten anwesenden Mitglieder beschließen.

  1. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten aller Mitglieder werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Als Mitglied im „Sauerländischen Gebirgsverein e.V.“ ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den SGV Gesamtverein zu melden. In diesem Rahmen ist er berechtigt, die o.g. personenbezogenen Daten seiner Mitglieder an den SGV-Gesamtverein weiter zu geben.

  1. Auflösung / Fusion

Die Auflösung des Vereins kann nur in der MV mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem SGV-Gesamtverein zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Falls der SGV-Gesamtverein gleichzeitig oder vorher aufgelöst wird, beschließt die MV eine dem Satzungszweck (§1, Abs.2) entsprechende Verwendung des Vereinsvermögens im Einvernehmen mit dem Finanzamt.

Eine Neugründung mit Eintrag ins Vereinsregister und mit Umbenennung kann in der MV mit einer Mehrheit von 3/4  der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen fällt dem neu zu gründenden oder umbenannten Verein zu.

Die Fusionierung des Vereins mit einer benachbarten Abteilung kann in der gemeinsamen MV mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen fällt dem neu zu gründenden Verein zu.

Zur Fusionierungs- oder Auflösungsversammlung müssen das Präsidium des SGV- Gesamtvereins und der Bezirkvorstand eingeladen werden.

 

§10

Geltungsbeginn

Geltungsbeginn der Satzung

Diese Satzung tritt nach Beschluss in der MV mit dem heutigen Tage in Kraft.

Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.

 

Witten, den 24.02.2018